Neue StVO mit Verbesserungen für Radler
Die bundesweite Änderung der StVO zum 1. September 2009 bringt für Fahrradfahrer einige Verbesserungen mit sich. Hier die wesentlichen Änderungen, die den Radverkehr betreffen. Die Auswirkungen der neuen StVO lassen sich bereits an der Speyerer Straße begutachten. Dort zeigt nun ein Zusatzschild, dass auf dem Radweg auch Inline-Skaten erlaubt ist:
Schutzstreifen:
• die bisherigen Einsatzgrenzen bezüglich Verkehrsstärke entfallen
• Schutzstreifen können (und sollen nach ERA09 „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“) jetzt auch über Knotenpunkte hinweg markiert werden
Öffnung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr:
• Als bisherige Voraussetzungen fallen weg: Nachweis der Erforderlichkeit durch flächenhafte Radverkehrsplanung; Begrenzung auf kurze Begegnungsstrecken;Vorsorge für den ruhenden Verkehr;
3-Meter-Maß der Fahrbahn (jetzt: ausreichende Begegnungsbreite außer an Engstellen, bei Linienbus/Lkw 3,50 Meter
• Das Zusatzzeichen zeigt künftig zwei waagerechte Pfeile und das Fahrradsymbol
Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen:
• Im Wesentlichen künftig drei Voraussetzungen:ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr;nur dort anordnen, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern;bauliche und betriebliche Mindestanforderungen
• Die Mindestmaße baulicher Radwege bleiben unverändert
Fahrradstraßen:
• Durch Klarstellung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der StVO verringert sich der Beschilderungsaufwand für Fahrradstraßen in Tempo-30-Zonen
Zweirichtungsradwege:
• Beschilderung als Benutzungsrecht („Radfahrer frei“) ist jetzt möglich, diese Variante soll künftig innerorts in der Regel verwendet werden (Benutzungspflicht außerorts), wenn ausnahmsweise Zweirichtungsradverkehr eingerichtet wird
• Voraussetzung u.a.: „nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten sind zu überqueren
• „Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen“
Freigabe von Gehwegen mit „Radfahrer frei“:
• auch in diesen Fällen müssen an den Knotenpunkten künftig Radverkehrsfurten angelegt werden
• es wird von Radfahrern nicht mehr Schrittgeschwindigkeit, sondern angepasste Geschwindigkeit gefordert (ebenso bei Fußgängerzonen)
Sackgassen:
• Verkleinertes Fuß-/Radwegschild im Sackgassenschild kann Durchlässigkeit für Fußgänger/Radfahrer anzeigen
Inline-Skater:
• mit neuem Zusatzzeichen „Inline-Skater“ können diese auch außerhalb der Gehwege zugelassen werden
Signalisierung:
• StVO: „Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.“
• bei gemeinsamer Signalisierung von Radfahrern und Fußgänger muss auch ein Sinnbild „Radfahrer“ gezeigt werden (integriert oder eigenes Signal)
Direktes Linksabbiegen:
• die bisherigen Einsatzgrenzen für das direkte Abbiegen entfallen Flüssigkeit des Verkehrs:
• „Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zu Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“ (der zweite Satz ist neu)
Höchstgeschwindigkeit:
• außerorts Empfehlung höchstens 70 km/h, wo Fußgänger und Radfahrer im Längs- und Querverkehr besonders gefährdet sind
Mindestgeschwindigkeit:
• Z 275 (weisse 30 im blauen Kreis) darf innerhalb geschlossener Ortschaften nicht (mehr) angeordnet werden







